Die nachstehenden AGB sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen uns, der Erwin KOPPE, Keramische Heizgeräte GmbH, KOPPE-Platz 1, D-92676 Eschenbach und Ihnen als Kunden/Kundin.
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Für Verkauf, Lieferung und Zahlung gelten nur die nachstehenden Bedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen gelten für unsere gesamte Geschäftsverbindung mit Ihnen, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten auch, wenn Sie in Ihren Auftrag oder in einem Bestätigungsschreiben auf andere Bedingungen hinweisen, es sei denn wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichenden Einkaufsbedingungen Ihrerseits wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen Ihrerseits verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch mal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Spätestens mit der Annahme unserer Ware gelten unsere Bedingungen als anerkannt. Für das Inland (Zollinland) gekaufte Waren dürfen nicht exportiert und für das Ausland gekaufte Waren nicht im Inland verwendet werden.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und Ihnen zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, werden im Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen, Vertragsschluss
(1) Gewichts- und Maßangaben in Angeboten, Prospekten, Musterbüchern und sonstigen Drucksachen sind unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Mit der Präsentation unserer Produkte online und in Katalogen wird noch kein rechtsverbindliches Angebot unsererseits abgegeben. Mit Ihrem Auftrag bzw. Ihrer Bestellung geben Sie ein verbindliches Angebot ab, ungeachtet dessen, ob dieses uns gegenüber unmittelbar oder durch Ihren Vertreter abgegeben wird. Das Angebot wird durch eine Bestätigung unsererseits angenommen, welche auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich ist.
(3) Ist Ihre Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(4) Die Berechnung erfolgt in allen sonstigen Fällen gemäß den jeweils vereinbarten Preisen, in allen Fällen zu unseren am Tage des Zustandekommens des Vertrages gültigen Preisen und Bedingungen.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedürfen Sie unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns vor, einen Teuerungszuschlag aufgrund einer Materialkostenerhöhung zu erheben.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung, bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Die Annahme von Akzepten bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Bei Zahlung mit Akzepten oder Teilzahlungsverträgen wird Skonto nicht gewährt. Wechsel, Schecks und Teilzahlungsverträge werden nur zahlungshalber genommen. Akzepte müssen an einem Landeszentralbankplatz zahlbar gestellt sein. In diesen Fällen tragen Sie Diskont, Wechselspesen und Kosten.
(6) Aufrechnungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und soweit es sich um Gegenansprüche handelt, die aus demselben Vertragsverhältnis entstanden sind. Außerdem sind Sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, soweit die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zugrundeliegenden Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Geraten Sie mit Ihren Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, den Kaufpreis während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir sind zur Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche berechtigt. Außerdem sind wir berechtigt, für alle noch ausstehenden Leistungen Vorauszahlung zu verlangen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(8) Bei unbefriedigenden Auskünften über die Vermögenslage oder bei Zahlungsrückstand des Käufers sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen für noch auszuführende Aufträge zu ändern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
§ 4 Lieferzeit
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist 16 Wochen ab Vertragsschluss. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Ihrerseits voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung Ihrerseits werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch Sie erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so können Sie pauschalierten Ersatz Ihres Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Ihnen gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Ihre Rechte gem. § 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Zulieferanten, z.B. Streik, Aussperrung oder pandemiebedingte Ausfälle oder auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder Ähnliches, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, entfällt unter Ausschluss von Schadensersatz unsere Lieferpflicht.
§ 5 Gefahrenübergang, Versand, Verpackungskosten
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Ihr Verlangen und Ihre Kosten wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf Sie über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn Sie im Verzug der Annahme sind.
(3) Kommen Sie in Annahmeverzug, unterlassen Sie Ihre Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von Ihnen zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,5 % EUR des Kaufpreises pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Kaufpreis. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Ihnen bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Sofern Sie es wünschen, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten sind von Ihnen zu tragen.
(5) Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorher-gesehenen Ort in der vorhergesehenen Zeit unmöglich, sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten tragen Sie. Ihnen wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
§ 6 Gewährleistung
(1) Für Ihre Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b43 bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen unsererseits oder in unserem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die Sie bei Vertragsschluss kennen oder grob fahrlässig nicht kennen (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche Ihrerseits voraus, dass Sie Ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen sind. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumen Sie die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche Ihrerseits auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für Sie unzumutbar, können Sie sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass Sie den fälligen Kaufpreis bezahlen. Sie sind jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Sie haben uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung haben Sie uns die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch haben Sie jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche Ihrerseits auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir von Ihnen die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn Sie wussten oder fahrlässig nicht wussten, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(9) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, haben Sie das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn eine für die Nacherfüllung von Ihnen zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, können Sie nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche Ihrerseits auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 7 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche Ihrerseits nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, können Sie nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht Ihrerseits (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Soweit die Lieferung unmöglich ist, sind Sie berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich Ihr Schadensersatzanspruch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; Ihr Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(6) Rückgriffsansprüche Ihrerseits sind außerhalb des Anwendungsbereichs von § 478 BGB ausgeschlossen. Ein Rückgriffsanspruch ist in jedem Fall ausgeschlossen, falls Sie Ihrer Rügeobliegenheit nach § 6 Abs.4 dieser AGB nicht nachgekommen sind. Veräußern Sie die von uns erworbene Sache an Verbraucher weiter, haben Sie gegen uns nur insoweit Regressansprüche, als die Ansprüche Ihrer Abnehmer nicht über die gesetzlichen Mängelansprüche des § 476 BGB hinausgehen.
(7) Die Installation und Inbetriebnahme der Produkte ohne Vorliegen der Bedienungs- und Montageanleitung ist nicht gestattet. Liegt Ihnen keine Bedienungs- bzw. Montageanleitung vor, so haben Sie diese unverzüglich von uns anzufordern und zu sichten, bevor die Installation und Inbetriebnahme erfolgt. Erfolgt die Installation und Inbetriebnahme der Produkte ohne Vorliegen bzw. Beachtung der Bedienungsanleitung, so entfällt jede Gewähr-leistung.
(8) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(9) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Ihrerseits, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche Ihrerseits gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 8 Schutzrechte, Prüfzeichen
(1) Es obliegt Ihnen allein, zu prüfen, ob die in Auftrag gegebenen Gegenstände -abgesehen von unseren Katalogmodellen- nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Demgemäß haben Sie uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen und schadlos zu halten, die gegen uns bei Ausführung des Auftrages von Seiten Dritter durch die Verletzung von Schutzrechten erwachsen.
(2) Wird die Anbringung irgendwelcher Prüfzeichen verlangt, übernehmen Sie die Gewähr dafür, dass Sie für den betreffenden Artikel zur Führung dieser Zeichen berechtigt sind.
§ 9 Anspruchsgefährdung
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit Ihrerseits gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Sie haben uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlen Sie den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir Ihnen zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Sie sind bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte treten Sie schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ihre in Abs. 2 genannten Pflichten gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleiben Sie neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommen, kein Mangel Ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, Ihre Befugnis zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Ihr Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 11 Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
§ 12 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns gilt -unter Ausschluss ausländischen Rechts sowie der einheitlichen Kaufgesetzeausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen ist Eschenbach, sofern Sie Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen sind. Wir sind jedoch berechtigt, auch an Ihrem Sitz Klage zu erheben.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Da es sich bei diesem Ofen um ein technisches Gerät handelt, sind für dessen Verkauf, Aufstellung, Anschluss und Inbetriebnahme besondere Fachkenntnisse erforderlich. Bei Aufstellung, Installation und Betrieb unbedingt die geltenden nationalen und europäischen Normen, örtlichen und baurechtlichen Vorschriften (z.B. Landesbauordnung, Feuerungsverordnung, Fachregeln, DIN-Normen etc.) und feuerpolizeilichen Bestimmungen zu beachten. Jeder Kaminofen stellt nämlich seine eigenen besonderen Ansprüche an den Schornstein. So kann es durchaus passieren, dass ein guter Kaminofen und ein funktionierender Schornstein nicht zusammenpassen. Die Aussage, dass der Schornstein gut zieht, oder bereits früher ein anderer Ofen an dem Schornstein angeschlossen war, ist kein ausreichendes Indiz für tatsächlich geeignete Zug- bzw. Temperaturbedingungen des Schornsteins. Schornstein und der jeweilig erworbene Kaminofen müssen genau aufeinander abgestimmt sein. Vor Einbau und Anschluss des Ofens ist der Schornstein durch einen Fachbetrieb auf seine Eignung zu prüfen. Die einwandfreie Funktion des Gerätes ist vom Anschluss an einen für dieses Gerät passenden Schornstein abhängig.
Vor Kauf und Anschluß eines Kaminofens an den Schornstein sollte Ihr lokaler Fachbetrieb daher mindestens folgende Überprüfungen vornehmen:
die baurechtliche Eignung des Schornsteins gemäß den Anforderungen der geltenden Vorschriften (insbesondere Landesbauverordnung, geltende Feuerungsverordnung, 1. BImSchV, DIN 18160, DIN EN 15287-1)
ist der vorhandene Schornstein wärmegedämmt und rußbrandbeständig (mindestens Klasse T400, Kennzeichnung G) und verfügt dieser über eine hohe Kondensatbeständigkeitsklasse und hohe Korrosionswiderstandklasse (Klasse 3).
ist der Schornstein inklusiver der geplanten Rohrverbindungen in der Lage bei Betrieb der Feuerstätte, den in der Aufstellanleitung des jeweiligen Gerätes geforderten Mindestförderdruck aufzubauen. Auch der vom Kaminofenhersteller vorgegebene Maximalförderdruck darf nicht überschritten werden, da sonst ein bestimmungsgemäßer Betrieb der Feuerstätte nicht möglich ist.
ist die Abgasanalage (Schornstein und Rauchrohrverbindungen) in der Lage sein, die Abgase sowohl bei Teillast als auch bei Vollast sicher abzuführen, und kann er das auch bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer angeschlossener und gleichzeitig betriebener Öfen am selben Schornstein? Die ausreichende Funktion und Einhaltung des Mindest- und Maximal-Förderdrucks ist nach DIN EN 13384 bereits in der Planungsphase rechnerisch nachzuweisen und auch nach dem Einbau durch eine fachmännisch durchgeführte Kaminzugmessung bei Nennwärmeleistung zu überprüfen. Bei Nichteinhaltung müssen ggf. Nachbesserungen am Schornstein durchgeführt werden.
Wir empfehlen Ihnen daher, unsere Koppe Öfen ausschließlich bei einem lokal ansässigen Fachbetrieb in Ihrer Nähe zu erwerben, da die Errichtung und Überprüfung des Schornsteins bzw. der Abgasanlage, die Beratung, Aufstellung und die Erst- Inbetriebnahme der Feuerstätte ausschließlich durch einen Fachbetrieb erfolgen sollte. Ihr lokaler Händler ist gleichzeitig immer auch Ihr Ansprech- und Vertragspartner vor Ort, der Sie auch nach dem Kauf beispielsweise bei Störungen vor Ort berät, Instandhaltungsarbeiten vor Ort durchführen oder Ihnen passende Ersatzteile zur Verfügung stellen kann.
Internetverkäufer sind aufgrund der meist großen Entfernung und Unkenntnis über die lokalen Vorschriften und Bedingungen zumeist nicht in der Lage, o.g. erforderliche Leistungen durchzuführen. Seien Sie daher vorsichtig, wenn Sie im Internet günstige Angebote sehen. Vergewissern Sie sich, dass Ihr Händler, bei welchem Sie den Ofen erwerben möchten, Sie in Bezug auf Ihre individuellen Gegebenheiten vor Ort beraten, die Erfüllung der gerätespezifischen Betriebsvoraussetzungen vor Ort prüfen, sowie ggf. erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten vor Ort anbieten und auch selbst durchführen kann.“ Geben Sie über die folgende Suchmöglichkeit Ihre Postleitzahl (PLZ) oder den Ort ein und finden Sie Ofenstudios und -händler in ihrer Umgebung.
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